In der Folge habe sie die Gemeinde G.________ (Ort) aufgesucht und den Sozialdienst kontaktiert. Der Sozialdienst habe ihr mitgeteilt, dass sie bei Besorgnis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) kontaktieren könne (delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 5 f. Z. 200-207). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nachvollziehbar schilderte, dass sich der Gesundheitszustand von Herrn E.________ sel. betreffend seine Demenz seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert habe.