Es gilt jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands erfüllt. 6.3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist zunächst ergänzend festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom September 2023 glaubhaft schilderte, dass sie bereits am 14. Juni 2023 um ca. 16.30 Uhr Geschrei der Beschwerdeführerin und von Herrn E.________ sel. gehört hatte. Daraufhin habe sie Herrn E.________ sel. in verwirrtem Zustand vor seiner Garage angetroffen.