6 dem von der Beschuldigten beobachteten Vorfall nicht um eine klassische Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB handelt, welche einer unmittelbaren Notstandshandlung bedurfte. 6.3 Es gilt jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands erfüllt.