Die im Zuge der Auseinandersetzung gesprochenen Worte der beiden sind deutlich hörbar. Dass die Beschuldigte die Auseinandersetzung mit ihrem Smartphone heimlich und ohne Einwilligung filmte und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, ist unbestritten. Strittig ist demgegenüber, ob für ihr Verhalten tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund vorliegt bzw. ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen durfte. 6.2 Die Parteien sind sich einig, dass das Aufnehmen der Auseinandersetzung nicht dazu geeignet war, das Rechtsgut der körperlichen Integrität von Herrn E.________ sel.