6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass auf der von der Beschuldigten erstellten ca. 35-sekündigen Videoaufnahme eine verbale und tätliche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und deren mittlerweile verstorbenen Ehemann zu sehen ist. Aus der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass sich die Ehegatten C.________ zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des Hauses im offenen Bereich des Wintergartens befanden. Die Auseinandersetzung wurde von der Beschuldigten vom Nachbargrundstück durch die Hecke und durch die Glasscheibe des Wintergartens aufgenommen.