Alsdann gelangte sie im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschuldigte, indem sie die Auseinandersetzung mit ihrem Smartphone heimlich und ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin gefilmt hatte, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt. Zumal die Beschuldigte jedoch aus Besorgnis um die körperliche Integrität von Herrn E.________ sel. sowie zu Beweiszwecken gehandelt habe, sei von einer Notstandssituation bzw. einer sog. Notstandshilfe i.S.v. Art. 17 StGB auszugehen; ihr Verhalten sei durch die Wahrung höherwertiger Interessen gerechtfertigt.