Am 29. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren vorbehältlich der Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt infolge Rechtfertigung einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Folge nahm Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 Stellung und brachte vor, dass keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Am 30. November 2023 erging die angefochtene Verfügung.