Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschuldigte sei anzuweisen, die Videoaufnahme zu vernichten bzw. vorbringt, die Videoaufnahme sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, wurde der Antrag, die Videoaufnahme sei aus den Akten zu weisen, im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin (E. 3.2 hiernach) bereits gestellt.