Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung BM 23 37750 der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und damit die Frage, ob diese das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschuldigte sei anzuweisen, die Videoaufnahme zu vernichten bzw. vorbringt, die Videoaufnahme sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.