2 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung BM 23 37750 der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und damit die Frage, ob diese das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat.