Die Beschuldigte ersuchte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 nahm gab die Verfahrensleitung von den beiden Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 2. August 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.