Am 21. Dezember 2023 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge gab Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2024 bekannt, dass ihn die Beschuldigte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte und ersuchte um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2024. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 hiess die Verfahrensleitung das Fristerstreckungsgesuch gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme des gleichen Tages Folgendes: 1.