1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BM 23 37750) wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 30. November 2023 stellte sie das Verfahren ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1.