Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 515 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatberei- ches durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. November 2023 (BM 23 37750) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren (BM 23 37750) wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Mit Verfügung vom 30. November 2023 stellte sie das Verfahren ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, privat vertreten durch Rechtsanwäl- tin D.________, am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung im Verfahren BM 23 37750 / 063 sei aufzuheben. 2. Es sei gegen Frau A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereiches durch Aufnah- megeräte Anklage zu erheben sowie die Beschuldigte anzuweisen, das Video zu vernichten. Am 21. Dezember 2023 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. In der Folge gab Rechtsan- walt B.________ mit Eingabe vom 8. Januar 2024 bekannt, dass ihn die Beschul- digte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte und ersuchte um Aktenein- sicht sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2024. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 hiess die Verfahrensleitung das Fristerstre- ckungsgesuch gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme des gleichen Tages Folgendes: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. November 2023 sei aufzuheben und die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte ersuchte mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 um kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 nahm gab die Verfahrensleitung von den beiden Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 2. August 2024 reichte Rechts- anwalt B.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nach- stehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfü- gung BM 23 37750 der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 und damit die Frage, ob diese das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschuldigte sei anzuweisen, die Videoaufnahme zu vernichten bzw. vorbringt, die Videoaufnahme sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, wurde der Antrag, die Videoaufnahme sei aus den Akten zu weisen, im Strafverfah- ren gegen die Beschwerdeführerin (E. 3.2 hiernach) bereits gestellt. 3. Zum Sachverhalt kann vorweg auf die angefochtene Verfügung sowie die amtlichen Akten verwiesen werden. 3.1 Gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Juni 2023 ein Gespräch der Beschwerdeführerin mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann E.________ sel. (nachfolgend: Herr E.________ sel.) im Wintergarten ihrer Liegenschaft am F.________ (Strasse) in G.________ (Ort) ohne deren Einwilligung gefilmt zu haben (inkl. Audio). 3.2 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, läuft gegen die Be- schwerdeführerin derzeit eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und wie- derholter Tätlichkeiten zum Nachteil ihres verstorbenen Ehemannes. In diesem Zu- sammenhang war die Beschuldigte am 7. September 2023 als Auskunftsperson de- legiert einvernommen worden. Im Rahmen dieser Einvernahme hatte sie der Polizei die Videoaufnahme, welche anschliessend zu den Akten genommen wurde, über- mittelt (delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. Sep- tember 2023, S. 7 Z. 278-280 [Verbal]). Am 28. September 2023 wurden das Proto- koll der Einvernahme und die fragliche Videoaufnahme beigezogen. Am 29. Septem- ber 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Strafuntersu- chung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren vorbehältlich der Ge- nehmigung durch den leitenden Staatsanwalt infolge Rechtfertigung einzustellen. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Folge nahm Rechtsanwältin D.________ namens und im Auf- trag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 Stellung und brachte vor, dass keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Am 30. November 2023 erging die angefochtene Verfügung. 4. In der angefochtenen Einstellungsverfügung fasste die Staatsanwaltschaft die Aus- sagen der Beschuldigten zum Tag, an dem die Videoaufnahme erstellt worden war, sowie zur Zeit davor (vgl. delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunfts- person vom 7. September 2023, S. 3 Z. 87-93; S. 4 Z. 104-105; S. 4-5 Z. 151-170; S. 5-6 Z. 200-209; S. 6 238-246; S. 7 Z. 267-280 [inkl. Verbal]; S. 7 Z. 308-312; S. 9 Z. 314-322 und 335-342) zunächst wie folgt zusammen: Frau A.________ beschrieb das Verhältnis zwischen Herr und Frau C.________ als sehr grob. Frau C.________ hätte kein Verständnis hinsichtlich der Demenz ihres Ehemannes gezeigt. «Du huere Tubu, du Idiot, Soumore, dä blöd Siech, Zytig cha är frässe, suf das Wasser, süsch spinnsch no meh, 3 das Wasser dert gsehsch wieder nid, i schiesse Dirs a Gring. Haut d Schnure u hör uf stürme, hou ab, i cha Di nürnm ghöre» seien Aussagen, die sie als Nachbarin des Ehepaares mitbekommen habe. Am 14. Juni 2023 habe Frau A.________ Herrn E.________ in verwirrtem Zustand vor seiner Garage angetroffen. Herr E.________ habe ihr gesagt, dass es ihm nicht gut gehe und zeigte dabei auf seine Arme, Kopf, Gesicht und Beine. Frau A.________ habe festgestellt, dass Herr E.________ diverse schnittwundenartige Verletzungen am Kopf sowie an den Armen, Beinen, Ohren und im Gesicht hatte. Er sei dann wieder zurück ins Haus gegangen. Daraufhin habe sie die Gemeinde aufgesucht und den Sozialdienst kontaktiert. Der Sozialdienst habe ihr mitgeteilt, dass sie bei Besorgnis die KESB kontak- tieren könne. Zwei Tage danach, am 16. Juni 2023 (ca. 19.30 Uhr) habe Frau A.________ Geschrei gehört. Sie habe daher im Garten über die Hecke geschaut und gesehen, wie Frau C.________ mit einer Schere bzw. mit dem Griffstück der Schere auf die Hand von Herrn E.________ schlug, ihn anschliessend an den Ohren zog und nochmals mit dem Griff der Schere auf den Kopf schlug. Frau C.________ habe nichts gesagt, als sie im Nachhinein von Frau A.________ und ihrem Partner auf diesen Vorfall angesprochen wurde. Anlässlich der Einvernahme bejahte Frau A.________ die Frage, ob sie jemals Videos, Fotos oder Audiotaten erstellt habe, wenn es zu Streitigkeiten und Gewalt zwischen dem Ehepaar C.________ kam und schickte der Polizei die hier fragliche Videoaufnahme per SMS. Frau A.________ verneinte die Frage, ob Frau C.________ in diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass sie gefilmt werde oder jemals ihr Einverständnis dazu gegeben habe. Grund für die Videoaufnahme sei ihre grosse Be- sorgnis um Herrn E.________ gewesen. Zudem wollte sie etwas in der Hand haben, falls ihr später niemand glauben würde. Alsdann gelangte sie im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschuldigte, indem sie die Auseinandersetzung mit ihrem Smartphone heimlich und ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin gefilmt hatte, den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt. Zumal die Beschuldigte jedoch aus Besorgnis um die körperliche Integrität von Herrn E.________ sel. sowie zu Beweiszwecken gehandelt habe, sei von einer Notstandssituation bzw. einer sog. Notstandshilfe i.S.v. Art. 17 StGB auszugehen; ihr Verhalten sei durch die Wahrung höherwertiger Interessen gerechtfertigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf 4 (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duri- ore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen durch die Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügun- gen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 und 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch die Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 472 vom 29. Mai 2024 E. 5.1 und BK 23 301 vom 19. Dezember 2023 E. 5.1). 5.2 Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsa- chen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im en- geren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne Weiteres, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbrechen zu müssen, von den betreffen- den Lebensvorgängen Kenntnis genommen werden kann. Zur Privatsphäre im en- geren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB geschützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abge- schlossener Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten (BGE 118 IV 41 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.3). 5 5.3 Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zur retten, und dadurch höherwertige Interessen wahrt. Rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwend- bar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absolu- ten Subsidiarität. Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungs- grund der Wahrung berechtigter Interessen, worunter auch der Beweisnotstand fällt. Dieser kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkun- dig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1 S. 226; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass auf der von der Beschuldigten erstellten ca. 35-sekündigen Videoaufnahme eine verbale und tät- liche Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und deren mittlerweile verstorbenen Ehemann zu sehen ist. Aus der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass sich die Ehegatten C.________ zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des Hauses im of- fenen Bereich des Wintergartens befanden. Die Auseinandersetzung wurde von der Beschuldigten vom Nachbargrundstück durch die Hecke und durch die Glasscheibe des Wintergartens aufgenommen. Der Videoaufnahme kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen Herrn E.________ sel. die Stimme hob und eine Schere in der Hand hielt, damit herumfuchtelte, mit dem Griff der Schere seine Hand schlug, ihn am Ohr zog und ihm anschliessend nochmals mit dem Griff der Schere auf den Kopf schlug. Die im Zuge der Auseinandersetzung gesprochenen Worte der beiden sind deutlich hörbar. Dass die Beschuldigte die Auseinandersetzung mit ih- rem Smartphone heimlich und ohne Einwilligung filmte und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt, ist unbestritten. Strittig ist demgegenüber, ob für ihr Verhalten tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund vorliegt bzw. ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen durfte. 6.2 Die Parteien sind sich einig, dass das Aufnehmen der Auseinandersetzung nicht dazu geeignet war, das Rechtsgut der körperlichen Integrität von Herrn E.________ sel. in diesem Moment zu retten. Soweit die Beschwerdeführerin und die General- staatsanwaltschaft vorbringen, es wäre angezeigt gewesen, die Polizei oder den Rettungsdienst zu alarmieren, erscheint es indes höchst fraglich, ob es sich dabei tatsächlich um wirksamere Mittel gehandelt hätte. Zum einen stellt sich die Frage, ob das aus der Aufnahme ersichtliche Einwirken der Beschwerdeführerin auf die kör- perliche Integrität ihres Ehemannes überhaupt eine Intensität erreicht hat, die das Avisieren eines Krankenwagens oder der Polizei notwendig gemacht hat. Zum an- deren ist zu berücksichtigen, dass die gefilmte Sequenz lediglich ca. 35 Sekunden dauert. Bis zum Eintreffen des Rettungswagens oder der Polizei wäre der tätliche Angriff daher längst wieder vorüber gewesen. Daraus wird deutlich, dass es sich bei 6 dem von der Beschuldigten beobachteten Vorfall nicht um eine klassische Not- standssituation im Sinne von Art. 17 StGB handelt, welche einer unmittelbaren Not- standshandlung bedurfte. 6.3 Es gilt jedoch zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands erfüllt. 6.3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist zunächst ergänzend festzuhalten, dass die Be- schuldigte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson vom Sep- tember 2023 glaubhaft schilderte, dass sie bereits am 14. Juni 2023 um ca. 16.30 Uhr Geschrei der Beschwerdeführerin und von Herrn E.________ sel. gehört hatte. Daraufhin habe sie Herrn E.________ sel. in verwirrtem Zustand vor seiner Garage angetroffen. Auf Frage, wie es ihm gehe, habe Herr E.________ sel. zu ihr gesagt, «lueg» und auf seine Arme, Kopf, Gesicht und Beine gezeigt. «Das hat alles C.________ gemacht», habe er gesagt. Die Beschuldigte habe festgestellt, dass Herr E.________ sel. diverse schnittwundenartige Verletzungen am Kopf sowie an den Armen, Beinen, Ohren und im Gesicht gehabt habe. Er sei dann wieder zurück ins Haus gegangen (delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 4 f. Z. 151-165). In der Folge habe sie die Gemeinde G.________ (Ort) aufgesucht und den Sozialdienst kontaktiert. Der Sozialdienst habe ihr mitgeteilt, dass sie bei Besorgnis die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (nachfolgend: KESB) kontaktieren könne (delegierte Einvernahme der Be- schuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 5 f. Z. 200-207). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nachvollziehbar schilderte, dass sich der Gesundheitszustand von Herrn E.________ sel. betreffend seine Demenz seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert habe. Ab diesem Zeitpunkt seien auch Umgang und Sprache der Beschwerdeführerin grober geworden (delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 4 Z. 138-140). Die Beschwerdeführerin sei überfordert gewesen (vgl. delegierte Ein- vernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 3 Z. 89-90). 6.3.2 Dass die Beschuldigte gestützt auf ihre blossen Vermutungen noch keine KESB- Meldung absetzen oder Anzeige bei der Polizei erstatten, sondern sich zunächst ver- sichern wollte, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen Vorfall in Rahmen eines Streits handelte, leuchtet ein. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird als- dann deutlich, dass es sich bei der von ihr gefilmten Auseinandersetzung vom 16. Juni 2023 um ca. 19.30 Uhr um den ersten Vorfall handelt, den sie mit eigenen Augen beobachten konnte. Zumal die Beschuldigte jedoch bereits zwei Tage zuvor einen Konflikt mitbekommen und kurzum den an den Armen, Beinen, Ohren und im Gesicht verletzten Herrn E.________ sel. angetroffen hatte, sie um die fortschrei- tende Demenz bei Herrn E.________ sel. und das diesbezügliche Unverständnis bzw. die diesbezügliche Überforderung der Beschwerdeführerin wusste, ist es nach- vollziehbar, wenn in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorgebracht wird, die Be- schuldigte sei von einer dauerhaften Bedrohung für Herrn E.________ sel. ausge- gangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch ohne Weiteres verständ- lich, dass sich die Beschuldigte, als sie die Auseinandersetzung vom 16. Juni 2023 7 bemerkt hatte, gegen ein Eingreifen in den Konflikt und für das Aufnehmen der wahr- genommenen Gewaltanwendung entschied, um diese später nachweisen und die Dauergefahr abwenden zu können. Wie die Beschuldigte oberinstanzlich vorbringt, war die fragliche Aufnahme denn auch durchaus zum Beweis der strafrechtlich rele- vanten Handlungen der Beschwerdeführerin geeignet und stellte ein taugliches Mittel zur nachhaltigen und dauerhaften Abwendung der Gefährdung von Herrn E.________ sel. dar. 6.3.3 Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4.3) vor- bringt, dass der (Anmerkung der Kammer: aussergesetzliche) Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht angerufen werden könne, falls eine zu- ständige Behörde hätte eingeschaltet werden können und die Videoaufnahme auch mit Bezug auf die andauernde Bedrohungssituation kein wirksames Mittel darstelle, kann auf die vorangehenden Ausführungen (E. 6.2) verwiesen werden, wonach die unmittelbare Gefahr bis zum Eintreffen der Polizei oder des Rettungsdienstes schon wieder vorbei gewesen wäre. Mit anderen Worten hätte der tätliche Angriff mit gros- ser Wahrscheinlichkeit dannzumal gar nicht mehr nachgewiesen werden können. Mit der Beschuldigten und der Vorinstanz ist überdies zu beachten, dass Herr E.________ sel. angesichts seiner demenziellen Erkrankung kaum mehr in der Lage gewesen wäre, die erlebte Gewalt im Rahmen eines Strafprozesses zu schildern. Gleiches gilt für ein KESB-Verfahren. Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch un- bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten gegenüber der Beschuldigten abstritt. Die Beschuldigte durfte und musste davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin die Vorwürfe in einem Strafverfahren negieren würde. Unter Berücksich- tigung der erwähnten Umstände stellt die von der Beschuldigten gewählte Variante der Aufzeichnung des Vorfalls nicht nur ein taugliches, sondern ein notwendiges bzw. erforderliches Mittel dar. 6.3.4 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Videoaufnahme erst mehr als zwei Monate später anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten vom 7. September 2023 als Auskunftsperson im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Tät- lichkeiten und Körperverletzung zum Nachteil von Herrn E.________ sel. der Polizei übergeben wurde. So schilderte die Beschuldigte anlässlich der besagten Einver- nahme auch, dass es am 26. Juni 2023 wiederum zu Geschrei (und Gepolter) ge- kommen sei, worauf sie die Polizei gerufen habe (delegierte Einvernahme der Be- schuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 5 Z. 171-173). Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird fürderhin deutlich, dass es in den darauffol- genden Wochen – nebst weiteren Vorfällen bei den Ehegatten C.________ – unbe- strittenermassen auch zu Interventionen von Verwandten gekommen ist und Herr E.________ sel. mehrfach in unterschiedlichen Institutionen untergebracht werden musste. Konkret wurde Herr E.________ sel. am 1. Juli 2023 aufgrund seiner Ver- letzungen ins Lindenhofspital verbracht, von wo aus er ins Engeriedspital verlegt wurde. Vom 4. bis ca. 12. August 2023 wurde er sodann im Burgerspital beherbergt. Nach dem Vorfall vom 19. August 2023 wurde er ins Domizil G.________ (Ort) ge- bracht (vgl. dazu die delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 6 Z. 226-236). Dass das Strafverfahren gegen die Be- 8 schwerdeführerin, in dessen Rahmen die Beschuldigte zum Einreichen der Vi- deoaufnahme aufgefordert wurde, erst nach dem Vorfall vom 6. September 2023 (vgl. dazu die delegierte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftsperson vom 7. September 2023, S. 2 Z. 19-37) initiiert wurde, darf der Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. 6.3.5 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Beschuldigte einzig in die Privatsphäre der Ehegatten C.________ und nicht in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen hat und die rund 35-sekündige Aufnahme einzig zeigt, dass die Beschwerdeführerin gegen Herr E.________ sel. die Stimme erhob, mit einer Schere herumfuchtelte, ihn mit deren Griff auf Hand und Kopf schlug und am Ohr zog. Wei- tere Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr E.________ sel. zum Zeitpunkt der Aus- einandersetzung ausserhalb des Hauses im offenen Bereich des Wintergartens be- fanden und von der Beschuldigten vorgängig akustisch wahrgenommen wurden. Die Interessen des an Demenz erkrankten Herrn E.________ sel. auf nachhaltige und dauerhafte Abwendung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gewalt und Gefährdung und damit an der Sicherung der dafür erforderlichen Beweise sind mithin deutlich höher zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Wah- rung ihrer Privatsphäre. 6.3.6 Daraus folgt, dass das Verhalten der Beschuldigten die Voraussetzungen des aus- sergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen bzw. des Beweisnotstands erfüllt. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO eingestellt hat. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.2 8.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die kon- kreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Er- messen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der 9 Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 2. August 2024 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschul- digten eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. 8.2.2 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Auf- wendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklä- gerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahme- verfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend ist Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens die Beurteilung der Einstellung eines Antragsdelikts (Art. 179quater Abs. 1 und 4 StGB), weshalb die Beschwerdeführerin für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen hat. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldig- ten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren eine Entschädigung von CHF 2'456.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- richten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11