Dass das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. 9.4 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind mit Verweis die zutreffenden Ausführungen im Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 9.5 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens.