59 StGB begegnet werden; eine ambulante Behandlung (z.B. im Sinne von Art. 63 StGB) erweise sich im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht klar als ungeeignet (S. 115, 126 und 131). Davon, dass leichtfertig von der Anordnung einer stationären Massnahme ausgegangen wird, kann mithin nicht die Rede sein. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die bis zum 2. März 2024 angeordnete Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dass das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht.