Gemäss aktuellem Gutachten stehen die ihm vorgeworfen Straftaten in einem Zusammenhang mit den ihm gestellten Diagnosen (S. 129; zu den Diagnosen vgl. E. 6). Wie bereits im Kontext der Wiederholungsgefahr erörtert (E. 8.4), muss dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ferner eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dieser kann nach Einschätzung des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie am wirksamsten mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet werden;