Hinzu kommt, dass er – unter anderem mit seinem Vorgehen gegen das Gefängnispersonal am 2. November 2023 – nunmehr auch Bereitschaft zur Gewalt gegen die körperliche Integrität von Dritten gezeigt hat (vgl. dazu E. 6 sowie S. 112 und 126-127 des Gutachtens vom 14. November 2023). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich auch bei dem in diesem Zusammenhang zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB um ein Vergehen handelt. Gemäss aktuellem Gutachten stehen die ihm vorgeworfen Straftaten in einem Zusammenhang mit den ihm gestellten Diagnosen (S. 129;