Soweit die Verteidigung anzweifelt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als Anlasstaten genügten, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die (psychische) Sicherheitslage Dritter, namentlich jene von Rechtsanwältin E.________, mit den ihm vorgeworfenen Vergehen mutmasslich erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass er – unter anderem mit seinem Vorgehen gegen das Gefängnispersonal am 2. November 2023 – nunmehr auch Bereitschaft zur Gewalt gegen die körperliche Integrität von Dritten gezeigt hat (vgl. dazu E. 6 sowie S. 112 und 126-127 des Gutachtens vom 14. November 2023).