22 Abs. 1 StGB gemildert würden, bestünden in Anbetracht der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafe bei der angeordneten Haftverlängerung aktuell noch keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhaft. 9.3.2 Auch wenn der Verteidigung zustimmen ist, dass die Frage, ob im konkreten Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden muss, vom Sachgericht zu entscheiden ist, scheint die Anordnung einer solchen mit Blick auf die Einschätzungen