wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Selbst wenn die gutachterlich festgestellte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit 75% berücksichtigt würde und die Strafen für die mutmasslich versucht begangenen Delikte gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert würden, bestünden in Anbetracht der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafe bei der angeordneten Haftverlängerung aktuell noch keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhaft.