180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und soweit vom ordentlichen Strafrahmen abgewichen werden müsste, beträgt der Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren; wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist.