Vielmehr ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Schon alleine der Tatbestand der Verleumdung wird gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sollte sich der von der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme geäusserte Verdacht der planmässigen Begehung im Zuge der weiteren Untersuchung bestätigen, würde der gesetzliche Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze bis zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren reichen (Art. 174 Ziff. 2 StGB). Auch die Tatbestände der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art.