9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2023 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Haft um drei Monate bis am 2. März 2024 verlängert. Der Beschwerdeführer wird sich bis dahin sechs Monate in Haft befunden haben. Nebst weiteren Delikten werden ihm in erster Linie Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen (E. 1 und E. 6). Wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme anführt, sind die VBRS-Richtlinien in Fällen, wie dem vorliegenden, zur Bestimmung des drohenden Strafmasses nur bedingt geeignet. Vielmehr ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.