Zudem sei zu konstatieren, dass die wenigen Delikte, die dem Beschwerdeführer im Vergehensbereich vorgeworfen würden, nicht die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer beträfen und offensichtlich keine schwere Verletzung von individuellen Rechtsgütern beinhalteten. Zumal die Anlassdelikte eher geringfügig seien, sei nicht zu erwarten, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Die Legalprognose werfe sodann zusätzliche Fragen zur Verhältnismässigkeit auf.