Auch wenn der Gutachter eine solche empfehle und diese Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht und vor diesem Hintergrund richtig sein möge, bedürfe die Anordnung einer stationären Massnahme gleichwohl eines Strafurteils, zumal es sich dabei um eine normative Frage handle. Zudem sei zu konstatieren, dass die wenigen Delikte, die dem Beschwerdeführer im Vergehensbereich vorgeworfen würden, nicht die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer beträfen und offensichtlich keine schwere Verletzung von individuellen Rechtsgütern beinhalteten.