Darüber hinaus dürfe nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Auch wenn der Gutachter eine solche empfehle und diese Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht und vor diesem Hintergrund richtig sein möge, bedürfe die Anordnung einer stationären Massnahme gleichwohl eines Strafurteils, zumal es sich dabei um eine normative Frage handle.