11 Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten zu erwarten. Alsdann müsse in Betracht gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit forensisch-psychiatrischem Gutachten eine schwer verminderte Schuldfähigkeit attestiert werde. Diese gelte es mit einer Strafmilderung von initial 75% zu berücksichtigen, so dass eine zu erwartende Strafe von 90 Strafeinheiten resultiere und die Gefahr von Überhaft bestehe. Darüber hinaus dürfe nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde.