9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft und bringt vor, es drohe Überhaft. Wenn bereits in diesem frühen Verfahrensstadium versucht werde, anhand der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) eine antizipierte Strafzumessung vorzunehmen, ergebe diese, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in dreistelliger Höhe drohen müsste. Auch wenn die Grenze der Geldstrafe von 180 Strafeinheiten im konkreten Fall gesprengt werden dürfte, sei angesichts der Tatschwere keine