Die nunmehr überschrittene Schwelle zu Hands-on-Gewalttätigkei- ten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer auch Bereitschaft zeige, die körperliche Integrität von Mitmenschen zu verletzen (S. 105-106, 112 und 126-127). Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht nur den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sondern auch den selbständigen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat, ist daher nicht zu beanstanden. 8.5 Es liegen folglich Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vor.