221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft muss dem Beschwerdeführer zudem eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz anführt, erhellt aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. November 2023, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige und vergleichbare strafbare Handlungen des Beschwerdeführers als (sehr) hoch angesiedelt werden muss. Konkret geht aus dem Gutachten hervor, dass das deliktrelevante Verhalten des Beschwerdeführers – vor allem sein verleumderisches und drohendes Gebaren–