Da ihm im vorliegenden Verfahren erneut Delikte vorgeworfen werden, die in der Intensität, in der er sie zu verüben scheint, geeignet sind, die Sicherheitslage von Drittpersonen, namentlich Rechtsanwältin E.________, erheblich zu beeinträchtigen, können die erwähnten Delikte als Vortaten herangezogen werden. Sein mutmassliches Ziel, insbesondere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten, sowie das von ihm in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Gebaren erweist sich mit der Vorinstanz als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.