Dennoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu Recht bejaht hat: Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer wegen Verleumdung, teilweise planmässig begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, vorbestraft. Da ihm im vorliegenden Verfahren erneut Delikte vorgeworfen werden, die in der Intensität, in der er sie zu verüben scheint, geeignet sind, die Sicherheitslage von Drittpersonen, namentlich Rechtsanwältin E._____