Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zur Wie- derholungs- und Ausführungsgefahr, so dass auch diesbezüglich auf eingehende Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. 7.3). Dennoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu Recht bejaht hat: Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer wegen Verleumdung, teilweise planmässig begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, vorbestraft.