Unter Beachtung des Gutachtens vom 14. November 2023 hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass es beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren Straftaten wie den ihm vorgeworfenen kommen würde. 8.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zur Wie- derholungs- und Ausführungsgefahr, so dass auch diesbezüglich auf eingehende Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. 7.3).