Ferner referenzierte die Vorinstanz auch auf ihren Entscheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in dem sie festgehalten hatte, dass die Einschätzung vom 7. September 2023 immer noch eine Stütze im in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 11. September 2023 wiedergegebenen Befund sowie im Gebaren des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft finde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2023 aufgrund eines Angriffs auf die körperliche Integrität von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Bern zu deren Schutz temporär in eine Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen.