Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale sei überdies auch die Rückfallprognose als ungünstig zu bezeichnen. Ferner referenzierte die Vorinstanz auch auf ihren Entscheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in dem sie festgehalten hatte, dass die Einschätzung vom 7. September 2023 immer noch eine Stütze im in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 11. September 2023 wiedergegebenen Befund sowie im Gebaren des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft finde.