Es gehe dem Beschwerdeführer darum, insbesondere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten. Ein solches Ziel und das vom Beschwerdeführer zur Erreichung desselben an den Tag gelegte Gebaren erweise sich als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale sei überdies auch die Rückfallprognose als ungünstig zu bezeichnen.