9 Im angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz zur Begründung der Wiederho- lungs- und Ausführungsgefahr vorab auf den Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023. Darin führte sie aus, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine Intensität bzw. Qualität aufweise, die geeignet sei, die Sicherheitslage von Drittpersonen – insbesondere von Rechtsanwältin E.________ – erheblich zu beeinträchtigen. Es gehe dem Beschwerdeführer darum, insbesondere Rechtsanwältin E._____