E. 3.3). Dabei darf von A.________ erwartet werden, dass er sich vorab selber darum bemüht und Anstrengungen unternimmt, einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten zu suchen, der bereit ist, ihn zu behandeln. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen ändern nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2023 Dr. I.________ mit der psychiatrischen Begutachtung des A.________ beauftragte. Betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich bei neuen Vorfällen, die den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllen könnten, eine Prüfung desselben als angezeigt erweisen dürfte.