Allerdings erreicht jene aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts noch nicht die für die Anordnung einer Präventivhaft erforderliche Akutheit und Konkretisierbarkeit des Delikts, dessen Ausführung objektiv zu befürchtet wäre. Dazu lässt sich auch dem Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 14. Juni 2023 entnehmen, dass Dr. J.________ von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern das Risiko einer Fremdgefährdung als gering einschätzt: die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ körperlich auf jemanden losgehen würde, schätze sie als gering ein, ganz ausschliessen könne sie es aber nicht.