In dieser Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung des A.________ nicht zuletzt aufgrund der in ihrem Rapport vom 14. Juni 2023 festgestellten Vorfälle zwar eine zunehmende Intensität und erhöhte Kadenz derselben erkennbar, die sich v.a. in einer Eskalation auf verbaler/schriftlicher Ebene äussert. Allerdings erreicht jene aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts noch nicht die für die Anordnung einer Präventivhaft erforderliche Akutheit und Konkretisierbarkeit des Delikts, dessen Ausführung objektiv zu befürchtet wäre.