Das Zwangsmassnahmengericht führte im Entscheid KZM 23 891 vom 30. Juni 2023 zur Ausführungsgefahr aus was folgt: Mit Blick auf die Ausführungsgefahr ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass dieser Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt, und dass die Gefahr der Verübung eines schweren Verbrechens ernsthaft und akut sein muss […]. In dieser Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung des A._____