Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht indessen von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn (aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer erdrückenden Beweislage) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1).