zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein; drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1). Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden.