8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Wiederholungs- und die Ausführungsgefahr. 8.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen; zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein;