und Dr. med. D.________ den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge noch nicht einvernommen worden sein sollen, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Auch wenn Dr. med. I.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2023 beim Beschwerdeführer mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeiträume von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeht (E. 6), ist mit der Vorinstanz von einer Resteinsichts- bzw. Reststeuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 103 und 123-124). 7.4 Der dringende Tatverdacht ist mithin zu bejahen.