6 aktuell noch gegeben ist. Es seien keinerlei Anhaltspunkte zugunsten des Beschwerdeführers ersichtlich. Bei der ihm mit Gutachten vom 14. November 2023 gestellten Diagnose handle es sich um eine schwergradige Beeinträchtigung mit einer Restein- sichts- und Reststeuerungsfähigkeit. 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb auf eingehende Ausführungen hierzu verzichtet werden kann, zumal er andernfalls seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachgekommen wäre.