Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts (sowie der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, dazu sogleich E. 8.3) zunächst auf den Haftanordnungsentscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023. Darin führte sie an, dass mit der Staatsanwaltschaft von einer deutlichen Eskalation im Vergleich zur Ausgangslage im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. Juni 2023 auszugehen sei.