und Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2022 und 22. Juni 2023 aufgeführten Elementen und andererseits den in den Rapporten vom 6. Juni 2023, 14. Juni 2023 und 27. Juni 2023 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Zudem stütze er sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der die inkriminierten Äusserungen und Aktionen nicht bestreite. Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts (sowie der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, dazu sogleich E. 8.3) zunächst auf den Haftanordnungsentscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023.